Durch die Umsetzung und die Ausgestaltung des Prüfverfahrens der Leistungsgruppenprüfung in der Richtlinie ist die Voraussetzung geschaffen, dass die Medizinischen Dienste diese Prüfungen nach Inkrafttreten der Richtlinie einheitlich durchführen können.
Die Aufträge für Leistungsgruppenprüfungen erteilen die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden sowie die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen. Die Leistungsgruppenprüfungen werden von dem für einen Krankenhausstandort zuständigen Medizinischen Dienst durchgeführt. Leistungsgruppenprüfungen sind nach § 275a Absatz 2 Satz 7 und 8 SGB V bis spätestens 30. September 2025 zu beauftragen und bis spätestens 30. Juni 2026 abzuschließen.