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Hinweise für Versicherte

Der Schutz und die Sicherheit Ihrer persönlichen Daten ist dem Medizinischen Dienst Hessen ein wichtiges und essentielles Anliegen. Sie haben einen Anspruch darauf, dass Ihre Daten Medizinischen Dienst mit höchster Diskretion behandelt werden. Daher sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes verpflichtet, Stillschweigen über personenbezogene Daten zu bewahren. Weitere Fragen zum Schutz und zum Umgang mit Ihren Daten beantwortet Ihnen gerne der Datenschutzbeauftragte des Medizinischen Dienstes Hessen.

Mit nachfolgenden Datenschutzhinweisen geben wir Ihnen einen Überblick über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch den Medizinischen Dienst Hessen, damit Sie die einzelnen Aspekte und Auswirkungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung besser einordnen können.

Diese Datenschutzhinweise können aufgrund von Änderungen, zum Beispiel der gesetzlichen Bestimmungen, zu einem späteren Zeitpunkt angepasst werden. Die jeweils aktuelle Fassung erhalten Sie auf dieser Seite.

 Bitte beachten Sie ergänzend auch unsere Bereiche Datenschutzerklärung und Rechtliche Hinweise.

Datenschutz

Umgang mit Daten aus Beauftragung

Der Schutz und die Sicherheit Ihrer persönlichen Daten sind dem Medizinischen Dienst Hessen ein wichtiges und essentielles Anliegen.

Dies gilt gleichermaßen für die körperliche Untersuchung wie auch für die Begutachtung nach Aktenlage und ebenso im Zusammenhang mit den Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei ambulanten Pflegediensten sowie in stationären Einrichtungen, z. B. Pflegeheimen oder Kliniken.

Sie haben einen Anspruch darauf, dass Ihre Daten vom Medizinischen Dienst Hessen mit höchster Diskretion und Sorgfalt behandelt werden. Daher sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes Hessen verpflichtet, Stillschweigen über personenbezogene Daten zu bewahren.

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten zweckgebunden unter Beachtung der EU Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I), Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V), des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) sowie des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) und aller weiteren maßgeblichen Gesetze.

Stellen Sie bei Ihrer Gesetzlichen Krankenversicherung oder bei Ihrer Sozialen Pflegeversicherung einen Antrag, der die Einbeziehung des Medizinischen Dienstes Hessen erforderlich macht, benötigen wir von Ihnen bzw. über Ihre Person Auskünfte, aufgrund derer wir unseren gesetzlichen Auftrag erfüllen. Dies ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist Artikel 6 Absatz 1 Ziffer e EU-DSGVO in Verbindung mit § 276 Absatz 2 SGB V. Eine Weitergabe Ihrer erforderlichen personenbezogenen Daten an Stellen im Sinne des § 35 SGB I erfolgt unter Beachtung der §§ 67, 67a und 67b SGB X.

Sofern wir Ihre Daten an Dritte außerhalb des § 35 SGB I weitergeben, holen wir zuvor ihre Einwilligung ein, soweit Sie nicht bereits über diese Informationen verfügen (Artikel 13 Absatz 4 EU-DSGVO) oder eine Information gesetzlich nicht erforderlich ist (Artikel 13 Absatz 4 und 14 Absatz 5 EU-DSGVO).

Ihre personenbezogenen Daten können durch den Medizinischen Dienst Hessen an weitere Empfänger übermittelt werden, wie etwa an Behörden (zum Beispiel Sozialversicherungsträger, Rentenversicherungsträger) zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten. Im Zuge einer Weitergabe oder Übermittlung werden seitens des Medizinischen Dienstes Hessen sichere und datenschutzkonforme Übermittlungswege genutzt, z. B. verschlossener Briefumschlag, verschlüsselter Datentransfer.

Wozu benötigen wir Daten?

Der Medizinische Dienst Hessen wird von den Kranken- und Pflegekassen mit der Klärung medizinischer oder pflegerischer Fragen entsprechend dem Sozialgesetzbuch (SGB) beauftragt.

Um qualifiziert antworten zu können, ist es für die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes Hessen erforderlich, sich ein Bild zum Beispiel über die Erkrankung und die bisherige oder beabsichtigte Behandlung beim Hausarzt zu machen. Gesetzliche Bestimmungen (u. a. § 276 SGB V oder § 18 SGB XI) erlauben es dem Medizinischen Dienst Hessen, die erforderlichen Daten der bzw. des Versicherten über Krankheiten, Behinderungen, Behandlungen und Pflegebedarf einzuholen und für die gutachterliche Arbeit zu nutzen.

Welche Daten benötigen wir?

Arztberichte, Entlassungsberichte aus dem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung, Verordnungen für Medikamente und Hilfsmittel oder die Pflegedokumentation sind Beispiele für Unterlagen, die der Medizinische Dienst Hessen benötigt.

Woher kommen die Daten?

Neben den Versicherten, Kranken- und Pflegekassen und anderen Sozialleistungsträgern erhält der Medizinische Dienst Hessen auch von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Krankenhäuser etc.) die erforderlichen Daten.

Der Gesetzgeber verpflichtet die Leistungserbringer in § 276 Absatz 2 SGB V, dem Medizinischen Dienst Hessen auf Anforderung die benötigen Daten zu übermitteln.

Was machen wir mit den Daten

Die Fragen der Kranken – oder Pflegekasse beantworten die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes Hessen in Form einer gutachtlichen Stellungnahme. Vorliegende Daten werden darin einbezogen.

Wer bekommt von uns Daten?

Die Mitteilungspflicht des Medizinischen Dienstes Hessen ist im § 277 SGB V festgehalten.

Danach erhalten die Krankenkassen das Ergebnis der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst Hessen, die erforderlichen Befundangaben und ggf. Hinweise für die Behandlung bzw. Pflege.

Auch Leistungserbringer wie Hausärzte oder Krankenhäuser sind über die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst Hessen zu informieren.

Beauftragte

Der Medizinische Dienst Hessen kann sich zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten externer Gutachterinnen und Gutachter bedienen. Die Beauftragung Externer ist möglich (§ 278 Absatz 2 SGB V).

Die EU-DSGVO steht dem nicht entgegen. Eine Verarbeitung der erforderlichen Daten durch den Beauftragten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist (§ 276 Absatz 2b SGB V).

Datenspeicherung

Der Medizinische Dienst Hessen archiviert die im Zusammenhang mit einem Auftrag vorgelegten Daten für maximal fünf Jahre (§ 276 Absatz 2 SGB V).

Rechte der Versicherten

Auskunftsrecht

Sie haben das Recht, vom Medizinischen Dienst Hessen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob Sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so haben Sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

  • die Verarbeitungszwecke
  • die Kategorien personenbezogener Daten
  • die Empfänger gegenüber denen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden 
  • Speicherdauer bzw. Kriterien für die Festlegung der Dauer
  • das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts
  • das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde (Kontaktdaten siehe Seite 1)
  • wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten

 

Akteneinsichtsrecht

Sie haben auch das Recht, nach vorheriger Terminabsprache, Ihre Akte beim Medizinischen Dienst Hessen einzusehen (§ 25 SGB X).

Dieses Recht kann auch ein Bevollmächtigter, zum Beispiel Angehöriger oder Rechtsanwalt, wahrnehmen.

 

Recht auf Datenberichtigung/Vervollständigung

Stellen Sie fest, dass bei uns von Ihnen gespeicherte Daten nicht richtig bzw. unvollständig sind, haben Sie ein Recht auf Berichtung bzw. Vervollständigung dieser Daten.

 

Recht auf Löschung

Unter folgenden Voraussetzungen haben Sie ein Recht auf Löschung Ihrer personenbezogenen Daten:

  • Personenbezogene Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden nicht mehr notwendig.
  • Betroffene Person widerruft Einwilligung und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsvorschrift für die Verarbeitung.
  • Betroffenen Person legt Widerspruch gegen die Verarbeitung ein (Artikel 21 Absätze 1 oder 2 EU-DSGVO).
  • Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
  • Die Löschung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung notwendig, der der Verantwortliche unterliegt.
  • Die personenbezogenen Daten wurden gem. Artikel 8 Absatz 1 EU-DSGVO erhoben (Erhebung bei einem Kind).

 

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Unter folgenden Voraussetzungen haben Sie ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten:

  • Die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von der betroffenen Person bestritten (bis zur Klärung).
  • Verarbeitung der Daten ist unrechtmäßig und die betroffene Person lehnt die Löschung ab und wählt stattdessen eingeschränkte Nutzung.
  • Der Medizinische Dienst Hessen benötigt die Daten nicht mehr, aber die betroffene Person benötigt sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
  • Die betroffene Person hat gem. Artikel 21 Absatz 1 EU-DSGVO Widerspruch eingelegt (Prüfung ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen überwiegen).

 

Recht auf Widerspruch

Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 EU-DSGVO gegenüber einer öffentlichen Stelle (Medizinischer Dienst) besteht im Hinblick auf die Verarbeitung Ihrer Sozialdaten nicht, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse Ihre Interessen überwiegt (→ § 84 Absatz 5 SGB X) oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung der Sozialdaten verpflichtet.

Kontakt Datenschutzaufsicht

Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den zuvor genannten Datenschutzbeauftragten oder an die für den Medizinischen Dienst Hessen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die Kontaktdaten der zuständigen Datenschutzaufsicht lauten:

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Postfach 3163
65021 Wiesbaden
Tel.: 0611 1408-0