Mitteilungsmanagement
Für ihre Stellungnahmen benötigen die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes Hessen Berichte und Befunde verschiedener Leistungserbringer. Bei der Übermittlung spielt der Datenschutz eine wesentliche Rolle. Datenschutzkonform werden alle Auftragsunterlagen nach dem zentralen Scan-Prozess vernichtet.
Schicken Sie uns bitte keine Originaldokumente, sondern ausschließlich Kopien. Eine Rücksendung der Unterlagen ist leider nicht möglich.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir ebenfalls die Speichermedien (USB-Stick, CD, o. ä.) aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zurücksenden können.
Befunde und Entlassungsberichte, Verordnungen für Medikamente und Hilfsmittel oder die Pflegedokumentation sind Beispiele für Unterlagen, die der Medizinische Dienst benötigt und durch die Krankenkasse anfordert. Diese Dokumente geben Aufschluss über die Behandlungsaussichten eines Versicherten und unterstützen ein fundiertes Gutachten.
Neben den Versicherten, Krankenkassen und anderen Sozialleistungsträgern liefern vor allem die Leistungserbringer die zur Begutachtung erforderlichen Daten. Das Sozialgesetzbuch regelt diesen Datenaustausch in § 276 SGB V.
Die Kranken- und Pflegekassen fordern die zur Begutachtung notwendigen Unterlagen bei den Leistungserbringern an. Die Mitteilung der Krankenkasse enthält ein Schreiben mit dem Grund für die Begutachtung, einen vorbereiteten Weiterleitungsbogen, ein Aktenzeichen und die Daten der Patientin beziehungsweise des Patienten sowie einen Freiumschlag.
Die Leistungserbringer übermitteln anschließend die Befunde und anderen Informationen direkt an den Medizinischen Dienst. Auf diese Weise wird der Schutz der Sozialdaten sichergestellt. Die Krankenkasse wird durch das elektronische Mitteilungsmanagement (MiMa) vom Medizinischen Dienst informiert, sobald die Unterlagen eingegangen sind.
Die Fragen der Kranken- oder Pflegekasse beantworten die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes in Form einer sozialmedizinischen Stellungnahme. Die vorliegenden Daten werden darin einbezogen.
Die Ärztinnen und Ärzte des Medizinischen Dienstes Hessen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Auch alle anderen Mitarbeitenden sind verpflichtet, Stillschweigen über personenbezogene Daten zu bewahren.
Der Medizinische Dienst Hessen archiviert die Daten für maximal fünf Jahre.
Die Informationspflicht des Medizinischen Dienstes ist im § 277 SGB V festgehalten. Danach erhalten die Krankenkassen das Ergebnis der Stellungnahme des Medizinischen Dienstes, die erforderlichen Befundangaben und ggf. Hinweise für die Behandlung oder Pflege. Auch Leistungserbringer wie Hausärztpraxen oder Krankenhäuser werden über die Begutachtung informiert, sofern die oder der Versicherte dem nicht ausdrücklich widerspricht. Der Arbeitgeber erhält keine Auskünfte vom Medizinischen Dienst.
Die Pflegeversicherung regelt dies anders: Demnach ist es gesetzlich nicht vorgesehen, dass das Ergebnis einer Pflegebegutachtung einem Leistungserbringer mitgeteilt wird. Lediglich die Antragstellerin oder der Antragsteller werden darüber informiert.